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In den "Direktivregeln zur Errichtung von Spitälern und Versorgungshäusern" von 1781 sind die Grundsätze der josephinischen Armenfürsorgereformen dargelegt. Sie verpflichten die Gemeinden, "allgemeine Versorgungsanstalten" zur Aufnahme der "verlassenen Jugend", der "mittellosen Kranken" und der "gänzlich unfähigen, oder dem Allgemeinen zum Schaden, oder zum Ekel dienenden Menschen" einzurichten. Ziel des Dekrets war die Aufteilung der Armen- und Krankenpopulation auf verschiedene spezifische Institutionen (Rationalisierung). Während Maria Theresia die Verantwortlichkeit für die Obsorge für Arme und Kranke noch den Grundobrigkeiten zugedacht hatte, war Joseph II. der Auffassung, dass der Staat selbst für die Armenfürsorge zuständig sei. Den "Direktivregeln" folgten mehrere ergänzende Dekrete (1783, 1785). In Tirol wurde die Einrichtung von Versorgungshäusern "ex consilio gubernii" unter der Titulatur "Armen-Versorgungsanstalten auf dem Lande in Tirol 11. Jäner [sic]1785" angeordnet: "So müssen in größeren Gemeinden, und Gerichten eigene Häuser in Bestand bedungen, und die denenselben betreffende Anzahl derley presthaften oder kranken armen Personen zusammen allhin verleget [werden]". Quelle: "Armen-Versorgungsanstalten auf dem Lande in Tirol, 11. Jäner 1785", TLA, Jüngeres Gubernium, Normalien 6 (Armenwesen), Fasz. 3839, Polizei. E. D.-D. |